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Was tun, wenn für den Oldtimer der KFZ-Brief fehlt?

Zunehmend wird Oldtimerbesitzern seitens der Zulassungsstellen das Zulassen eines Oldtimers erschwert, für den kein Fahrzeugbrief mehr existiert. Das Zulassungsverfahren für zulassungspflichtige Fahrzeuge ist in §§ 16-29h StVZO geregelt. Weitere Konkretisierungen finden sich in Verwaltungsvorschriften, die dem Fahrzeugbesitzer oft nicht bekannt sind. Das Zulassungsverfahren gliedert sich demnach in die Erteilung einer Betriebserlaubnis (allgemeine BE nach § 20 StVZO oder Einzel-BE nach § 21 StVZO). Daneben bedarf es einer Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens nach § 23 StVZO. Zum Nachweis der Verfügungsberechtigung über ein Kfz sowie des Bestehens einer Betriebserlaubnis muss bei der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens der Fahrzeugbrief vorgelegt werden (§23 I S.3 StVZO). Dieser Brief wird ursprünglich vom Inhaber einer allgemeinen BE oder Hersteller der Einzel-BE auf einem amtlichen Vordruck hergestellt (§§ 20,21 StVZO). Ist der Brief nicht mehr vorhanden, ist die Ausfertigung eines Briefes nach den allgemeinen Vorschriften, d.h. insbesondere nach § 25 StVZO zu beantragen. Dies setzt in aller Regel ein so genanntes Aufbietungsverfahren voraus, d.h. die Veröffentlichung des Verlustes im "Verkehrsblatt". Darüber hinaus kann vom Antragssteller nach § 5 StVG die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über den Verbleib des Briefes verlangt werden. Sind diese Voraussetzungen erfüllt und bleibt der Verbleib des Briefes unbekannt, ist eine "Zweitausfertigung" des Briefes zu erteilen, soweit mit dem Antrag auf die Ausfertigung eines Briefes eine Bestätigung des Kraftfahrtbundesamtes beigefügt wird, dass das Kfz weder im Zentralen Fahrzeugregister aufgeführt noch gesucht wird. Weitere Anforderungen für die Erteilung eines "Zweitbriefes" bestehen grundsätzlich nicht, so dass die Verwaltungsbehörde daran gebunden ist, in diesem Rahmen zu entscheiden, der auch keinen Ermessenspielraum belässt. Folgerichtig ist die immer wieder anzutreffende Anforderung von weiteren Unterlagen, insbesondere von Kaufverträgen über das Fahrzeug, nicht gerechtfertigt. Dem Betroffenen nützt dieses Ergebnis allerdings zunächst wenig, da die Zuteilung eines Kennzeichens und somit der Abschluss des Zulassungsverfahrens ohne vorherige Entscheidung der Verwaltungsbehörde, einen Fahrzeugbrief zu erteilen, nicht möglich ist. Somit bleibt nur die Einleitung eines verwaltungsrechtlichen Widerspruchverfahrens und ggf. die Erhebung einer Klage auf Erteilung eines Fahrzeugbriefes. Im Zuge eines solchen Verfahrens dürfte sich der häufig vorgeschobene Diebstahlsverdacht ohne konkretisierenden Tatsachenvortrag der Behörde für die Verweigerung der Ausfertigung des Fahrzeugbriefes nicht ausreichend sein. Zu Bedenken ist jedoch, daß das Beschreiten des Klageweges sehr langwierig sein kann. Zur Vermeidung derartiger Streitigkeiten raten wir, schon im Vorfeld für eine gute Beweislage zu sorgen. Beispielsweise sollte man vom Verkäufer eines Fahrzeuges verlangen, daß er eine Übergabebestätigung ausstellt und darin bescheinigt, dass das Fahrzeug ohne Fahrzeugbrief übergeben wurde, und dass dem Veräußerer der Verbleib des Briefes unbekannt ist oder in der er bestätigt, dass ihm der Brief verloren gegangen ist.

(eine Information des DEUVET - März 1999), Quelle: CAAR Deutschland e.V.

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