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KFZ-Haftpflicht – Das sollten Sie bei der Auswahl Ihrer Police wissen

Kfz-Haftpflicht - Persönlichkeitsprofil entscheidet
Über Deutschlands Straßen rollen etwa 12 000 verschiedene Automodelle. Längst entscheidet nicht mehr die Motorstärke des Wagens, sondern das Persönlichkeitsprofil der Halter über die Haftpflicht- Prämie. Die Assekuranz hat alle Modelle in 16 Typklassen gepackt – je nach Fahrverhalten ihrer Besitzer, nach Baujahr, Unfallkosten, etc.. Autokäufer stellt die neue Tarifstruktur vor die Frage, ob sie sich die Haftpflicht-Prämie für ihr Wunschauto noch leisten können oder wollen. Ob günstigste oder teuerste Typklasse, die Einteilung entscheidet über einen Beitragsunterschied von gut 1000 Euro im Grundtarif. Für Fahranfänger, die vielfach mit 240 oder 260 Prozent des Grundbeitrags einsteigen, geht es je nach Autotyp schnell um 2500 Euro im Jahr.

Teil- und Vollkasko - Auf den Zeitwert kommt es an
Ein Reh läuft Ihnen vors Auto, Hagel verbeult den Wagen, Diebe schlagen das Seitenfenster ein und klauen das Radio – die Teilkasko ersetzt Schäden, die durch Brand, Diebstahl, Überschwemmung, Hagel, Sturm, Glasbruch, Schmor- oder Haarwildschäden entstanden sind. Die Fahrzeuge werden nach Typenklassen und Regionen eingestuft. Es lohnt sich in der Regel immer, eine Selbstbeteiligung zu vereinbaren. Der Zuschlag für die Mitversicherung der ersten 150 Euro eines Schadens beträgt häufig mehr als die Selbstbeteiligung. Wenn ein Fahrzeug nichts mehr wert ist, lohnt sich auch eine Kaskoversicherung nicht mehr. Ob Sie selbst einen Unfall verursachen, ein Unfallgegner Fahrerflucht begeht oder Unbekannte das Fahrzeug beschädigen – die Vollkasko reguliert alle Schäden am eigenen Fahrzeug. Auch in der Vollkasko lohnt sich eine Selbstbeteiligung bis zu 500 Euro. Kaskoversicherungen gehören nicht zu den unentbehrlichen Policen. Es ist viel wichtiger, zunächst die eigenen Knochen zu versichern als das eigene Blech. Der Beitrag für Teil- oder Vollkasko muss in einem „gesunden“ Verhältnis zum Wert des Fahrzeugs stehen. Es lohnt sich nicht, für alte und wertlose Wagen noch Beiträge zu zahlen, weil die Versicherung Schäden immer nur bis zur Höhe des Zeitwertes begleicht. Die Bedingungen der einzelnen Anbieter weichen stark voneinander ab. Einige zahlen in den ersten zwölf Monaten noch den vollen Listenpreis bei einem Diebstahl oder Totalschaden, andere nur den Zeitwert. Die Gesellschaften bieten unterschiedliche Selbstbeteiligungen an. Autobesitzer zahlen nach einem Diebstahl zehn Prozent selbst, wenn der Wagen nicht mit einer sich selbst schärfenden elektronischen Wegfahrsperre versehen ist.

Insassen-Unfallversicherung - Niemand braucht sie wirklich
Fast jeder braucht eine Unfallversicherung, aber niemand braucht eine Insassen-Unfallversicherung, insbesondere seit das neue Schadensrecht in Kraft getreten ist. Grund: Alle Ansprüche, die gegen den Fahrzeughalter oder Fahrer gestellt werden können, sind durch die Kfz-Haftpflicht gedeckt – selbst Ansprüche von Familienangehörigen oder die des Fahrzeughalters gegen den Fahrer. Für Fahrer und Familienangehörige schließt man eine reguläre Unfallversicherung ab, die 24 Stunden am Tag – also auch im Auto – Versicherungsschutz bietet. Wie teuer die Insassenversicherung ist und wie gerne Gesellschaften und Vertreter beim Anpreisen dieser Versicherungsart mogeln, kann man daran sehen, dass einige Anbieter nicht einmal zehn Prozent der Beitragseinnahmen für Versicherungsfälle auszahlen.

Sondertarife Gefährliche Rabattitis
Mit Sondertarifen versuchen viele Unternehmen, die Kundschaft zu selektieren. Die Anbieter bieten Tarife für Frauen, für Garagenbesitzer, Fahrzeughalter über 45 Jahre, für Wenig- und Alleinfahrer, Erstbesitzer, Bahncard-Besitzer, Absolventen eines Fahrtrainings oder der Auflage an, dass das Auto ab 22 Uhr in der Garage stehen muss. Die Rabattitis ist für die Kundschaft gefährlich: Wer sich auf einen Sondertarif einlässt, sollte nach den Sanktionen fragen. Je nach Gesellschaft und Tarif drohen Klauselsündern saftige Strafen, die die Ersparnis deutlich übersteigen können. Wer zum Beispiel den Wagen ausnahmsweise vor der Haustür statt in der Tiefgarage parkt, kann den Diebstahlschutz verlieren. Wer nach ein paar Gläsern Wein den Freund nach Hause fahren lässt, obwohl dieser nicht als Fahrzeugnutzer in der Police steht, zahlt bei manchen Gesellschaften den doppelten Jahresbeitrag Strafe, andere kassieren pauschal bis zu 5000 Euro Selbstbeteiligung. Die Gesellschaften interessiert bei Vertragsabschluss nicht, ob der neue Kunde die Fragen richtig beantwortet. Im Schadensfall kontrollieren sie sehr wohl: Da prüfen sie bei angeblichen „Wenigfahrern“ den Tachostand, lassen sich TÜV-Berichte, Werkstattrechnungen oder das Unfallprotokoll der Polizei vorlegen. Da lässt sich so manch ein Vertreter der Gesellschaft die „abgeschlossene Garage“ zeigen. Außerdem finanziert die Rabatt-Freundlichkeit natürlich jene Autofahrer, die nicht in den Genuss von Nachlässen bekommen. Je mehr Rabatte eine Gesellschaft anbietet, umso teurer ist in der Regel ihr Standardtarif.

Kündigung - So können Sie wechseln
Aus der Haftpflichtversicherung für Autos können Sie jeweils zum Ende eines Versicherungsjahres – meist identisch mit dem Kalenderjahr – aussteigen. Kündigungsfrist: ein Monat. Wer wechseln möchte, muss bis Ende November sein Kündigungsschreiben so abschicken, dass es seinem Versicherer eingeht. Der Versicherungsschutz bleibt bis Ende des Jahres bestehen. Bis dahin muss der Autofahrer allerdings eine neue Police abschließen und den Wechsel der Zulassungsstelle melden. Wer den Stichtag verpasst, muss ein Jahr warten. Es gibt zwei Ausnahmen: Entweder verkaufen Sie Ihr Auto. Dann können Sie den Neuwagen versichern, bei wem Sie wollen. Oder Sie melden einen Schaden. Selbst, wenn die Gesellschaft den Schaden ersetzt, können Sie innerhalb von vier Wochen kündigen. Wenn Sie mit sofortiger Wirkung aussteigen, verlieren Sie zwar den Schutz sofort, müssen aber die Beiträge bis zum Ende des Versicherungsjahres bezahlen. Deshalb ist es meist günstiger, zum Ende des Jahres zu kündigen. Achtung: Eine Kündigung ist unter bestimmten Voraussetzungen auch nach dem 30.11. noch möglich. Zum Beispiel bei einer einjährigen Vertragslaufzeit, die sich nicht am Kalenderjahr orientiert oder wenn Ihnen die Rechnung des Versicherers erst im Dezember oder Januar ins Haus flattert. Außerdem führt schon die kleinste Tarifänderung zum außerordentlichen Kündigungsrecht.

Quelle: focus

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